Allgemeine Geschäftsbedingungen für Service und Montagen

Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand 19.05.2017)


1. Allgemeines
1.1 Diese Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und auch zukünftigen Geschäftsabschlüsse, selbst wenn sie nicht noch einmal besonders vereinbart werden, sofern sie nicht im Vertrag ausdrücklich geändert oder ausgeschlossen werden.
1.2 Abweichende Bedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nicht, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Durch Erteilung eines Auftrages erkennt der Besteller die Lieferungsbedingungen als rechtsverbindlich für die Rechtsbeziehungen mit dem Lieferer an.
1.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Regelungen des Vertrages und dieser Lieferungsbedingungen hiervon nicht berührt. Die unwirksamen Klauseln werden jedoch durch solche wirksamen Klauseln ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klauseln am nächsten kommen.

2. Angebot und Abschluss
2.1 Für Art und Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung massgebend. Unsere Angebote freibleibend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen schriftlichen Bestätigung des Lieferers; dieses gilt auch hinsichtlich der Abänderung dieser Schriftformklausel.
2.2 Bei Erzeugnissen, die auf Bestellung gesondert gefertigt werden, gilt der Vertrag nach unserer schriftlichen Bestätigung als abgeschlossen, auch wenn über die Ausführung noch Klarstellungen erfolgen müssen, die Lieferzeit und Preis beeinflussen.
2.3 Unterlagen, wie z. B. Muster, Prospekte, Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Massangaben sind nur a n n ä h e r n d massgebend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich erklärt werden. Der Lieferer behält sich Konstruktions- und Formveränderungen während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand sowie dessen Funktion und Aussehen nicht grundsätzlich geändert werden. Eine Änderung des Preises tritt hierdurch nicht ein.
2.4 Teillieferungen sind zulässig.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die Preise gelten ab Werk. Nicht im Angebotspreis inbegriffen sind zusätzlichen Kosten, die durch die Erfüllung nachträglicher und nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und Anforderungen entstehen. Gesondert neben dem Angebotspreis berechnet werden Aufwendungen, die auf Änderungen des Lieferumfangs auf Wunsch des Bestellers nach unserer Auftragsbestätigung erfolgen.
3.2 Sämtliche Preise des Lieferers gelten zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe.
3.3 Unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte sind wir auch berechtigt, dann noch ausstehende Lieferungen und/oder Leistungen gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
Können wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, so beträgt unser Schadenersatzanspruch mindestens 20 % des Preises.

4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche und Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund. Bei fortlaufender Kundenbeziehung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für die Saldoforderung des Lieferers.
4.2 Die Verarbeitung, Umbildung oder der Einbau von unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware wird durch den Besteller für den Lieferer unentgeltlich vorgenommen und verwahrt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum des Lieferers stehenden Sachen verbunden oder verarbeitet, so erwirbt der Lieferer Mieteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der verbundenen / verarbeiteten Sache zum Zeitpunkt der Verbindung/Verarbeitung.

Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Besteller Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, werden diese Ansprüche mit allen Nebenrechten ebenfalls an uns im Vorfeld abgetreten.
Wir sind jederzeit berechtigt, die Geschäfts- und Betriebsräume des Bestellers zur Feststellung des Vorhandenseins von Eigentumsvorbehaltsware zu betreten.

4.3 Gerät der Besteller mit seiner Kaufpreiszahlung in Verzug, hat der Lieferer das Recht, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände nach Mahnung und nach Ablauf einer damit verbundenen angemessenen Nachfrist in Besitz zu nehmen.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Wegnahme oder Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrage, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

5. Gefahrenübergang
5.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die bestellte Anlage oder Teile der Anlage an den Frachtführer oder Spediteur übergeben worden ist/sind oder zwecks Versendung – auch mit LKW’s des Lieferers – das Werk des Lieferers verlasen hat/haben, und zwar unabhängig davon, ob die Übergabe/Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt, wer die Frachtkosten trägt, wer den Transport durchführt oder ob der Lieferer nach dem geschlossenen Vertrage verpflichtet ist, die Montage durchzuführen.
5.2 Bei frachtfreier Lieferung ist das Transportmittel sofort vom Besteller zu entladen. Wartezeiten gehen stets zu Lasten des Bestellers. Das Abladen einschließlich Transport zur Verwendungs- oder Lagerstelle obliegt dem Besteller, der im Verzugsfall insoweit Kosten und Gefahr des Abladens bzw. Stapelns bzw. Einlagerns bzw. Rücktransportes zu tragen hat.
5.3 Der für den Besteller an der Abladestelle auftretende Empfänger gilt als ermächtigt, die Ladung verbindlich anzunehmen.
5.4 Sofern der Lieferer zusätzlich mit der Montage beauftragt ist, hat auf sein Verlangen – auch im Teilabschnitten – unverzüglich auf Kosten des Bestellers die Abnahme zu erfolgen. Kommt es innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsmeldung nicht zu einer Abnahme aus Gründen, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, so gilt die Leistung des Lieferers mit Ablauf des 12. Werktages als abgenommen. Sofern der Besteller die Leistung oder einen Teil der Leistung des Lieferers in Benutzung genommen hat, gilt die Abnahme als mit dem Zeitpunkt der Inbenutzungsnahme als erfolgt.

6. Gewährleistung
6.1 Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und etwaige Mängel schriftlich dem Lieferer anzuzeigen. Im Falle berechtigter Mängelrüge ist der Lieferer nach seiner Wahl berechtigt, die mangelhafte Ware gegen Lieferung mangelfreier zu ersetzen, nachzubessern oder einen Minderwert zu ersetzten. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferers über und müssen übergeben bzw. zugesandt werden.
6.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr. Auf Beschläge und elektronisches Zubehör sowie durch Service und Reparatur ausgetauschte Teile gilt eine 6 Monate-Garantie, gerechnet ab Gefahrenübergang, spätestens jedoch ab Rechnungsdatum. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten Beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt für den Lieferteil mit Gefahrenübergang, für die Montageleistung mit erfolgter oder als erfolgt zu geltende Abnahme. Von der Garantie und Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile sowie Akkus, Batterien,
Leuchtmittel und Sicherungen.
6.3 Eine Gewährleistungspflicht besteht nicht für Schäden an Lieferteilen – und deren Folgen -, die infolge mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten durch Dritte, fehlerhafter Inbetriebsetzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht sachgemäßer Beanspruchung, Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, die ohne Zustimmung des Lieferers durch den Besteller oder Dritte vorgenommen wurden.

6.4 Eine Gewährleistungspflicht besteht nicht für Schäden an Grundierungen/Grundbeschichtungen die durch den Transport oder die Montage entstanden sind.
6.5 Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen im angemessenen Rahmen nicht erfüllt.

7. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Rechtsanwendung / Vertragssprache
7.1 Erfüllungsort für beide Vertragsteilnehmer ist der Sitz des Lieferwerks oder Auslieferungslagers des Lieferers, für die Zahlungspflicht des Bestellers der Sitz der Hesse Industrietor-Systeme GmbH in Rietberg.
7.2 Der Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Rheda-Wiedenbrück.
7.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sind nicht anwendbar.
7.4 Bei Schriftstücken ist die deutsche Fassung verbindlich.


Montage-Bedingungen (gelten nur in Verbindung mit unseren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen)

Festpreis-Montagen

  • 1. Für die Montage werden entsprechend dem Lieferumfang ein oder mehrere Fachmonteure vom Lieferer gestellt, denen je nach Absprache genügend Hilfskräfte ohne gegenseitige Berechnung beigestellt werden müssen, wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen werden. Das handwerksübliche Werkzeug wird von uns gestellt, Die Gestellung von elektrischen Schweißgeräten usw. unterliegt besonderen Vereinbarungen.
  • 2. Nicht zu unseren Leistungen gehören: Das Abladen vom Waggon bzw. LKW, der Transport aller Teile bis zur Einbaustelle, sämtliche Verglasungen, die nicht zu unserem Lieferumfang gehören, Abdichtungsarbeiten zwischen Bauteil und Baukörper, Erd-, Maurer- und Betonarbeiten einschließlich des Vergießens der Ankerlöcher und Zargen, die Gestellung von Gerüsten, deren Arbeitsbühnen mehr als 2 m über Gelände oder Fußboden liegen, sowie bei elektrisch betriebenen Toren, Türen und Fenstern die Elektroinstallation.
  • 3. Etwa erforderliche Ankeraussparungen müssen nach den Zeichnungen vor Beginn der Montagearbeiten bauseits angelegt sein, damit die Monteure nach Eintreffen auf der Baustelle sofort mit den Einbauarbeiten beginnen können. Etwaige Wartezeiten, die durch verspätetes Anlegen der Ankeraussparungen oder aus sonstigen von uns nicht zu vertretenden Gründen entstehen, werden Besonders berechnet.
  • 4. Der Besteller ist zur Vorgabe eins oder mehrerer Meterrisse pro Geschoss verpflichtet. Der vorgegebene Meterriss muss bis zur Abnahme erhalten bleiben.
  • 5. Ein verschließbarer Aufenthaltsraum für die Monteure zum Unterstellen der Werkzeuge und Kleinteile muss bauseits zur Verfügung gestellt werden, ebenso elektrischer Strom für Werkzeuge und ggf. für Beleuchtung sowie das erforderliche Hilfsmaterial zum Festklemmen der eingebauten Teile bis zum Abbinden der Anker.
  • 6. Die eingebauten Tore, Türen, Zargen und Fenster dürfen frühestens 2 Tage nach dem Zumörteln der Ankerlöcher für den Verkehr freigegeben werden. 
  • 7. Der Besteller ist verpflichtet, eine dem Monteur vom Lieferer mitgegebene Abnahme-Bescheinigung nach beendeter Montage und Abnahme unterschrieben auszuhändigen. Teile, die aus besonderen Gründen bis zur Beendigung der Montage noch nicht fest eingebaut werden könnten, werden dem Besteller übergeben und sind in der Abnahme-Bescheinigung zu vermerken.

Stundenlohn-Montagen
Falls keine Festpreis-Montage durchgeführt werden kann und die Montagearbeiten im Stundenlohn übernommen werden, gelten hierfür sinngemäß die Bedingungen für Festpreis-Montagen von 1 – 7. Für die Berechnung von Lohn, Auslösung, Reisekosten, Frachten, Gerätevorhaltung gelten unsere jeweils gültigen Montagerichtpreislisten. Die Rechnungen für Stundenlohnarbeiten werden nach Beendigung der Montage und bei Montagen von längerer Dauer monatlich über die vom Besteller bescheinigten Lohnstunden mit Auslösung und Reisekosten zugestellt. Die Zahlung hat nach Rechnungserhalt ohne Abzug von Skonti zu erfolgen.

 
 
 
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